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BGB § 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens

BGB § 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens

[ Auszug: (1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern  ... ]